Steuerliche Behandlung von Werbeartikeln und Werbegeschenken in Deutschland
Werbeartikel und Werbemittel - Steuerliche Behandlung in Deutschland
Werbeartikel und Werbemittel spielen eine zentrale Rolle im Marketing vieler Unternehmen. Dabei sind sie nicht nur ein effektives Mittel zur Kundenbindung, sondern auch steuerlich von Bedeutung. Die steuerrechtliche Behandlung dieser Sachzuwendungen ist in Deutschland durch verschiedene Vorschriften geregelt, insbesondere im Umsatzsteuerrecht, Einkommensteuerrecht und der betrieblichen Gewinnermittlung.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Grundsätzlich ist die unentgeltliche Abgabe von Werbeartikeln an Kunden oder Geschäftspartner umsatzsteuerpflichtig. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Liegt der Wert eines Werbeartikels unter 10 Euro netto, entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Dies gilt insbesondere für so genannte Massenstreuartikel, die in großer Stückzahl und ohne individuelle Adressierung abgegeben werden, wie zum Beispiel Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Schlüsselanhänger.
Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
Um die Kosten für Werbeartikel steuerlich geltend machen zu können, müssen diese einzeln erfasst und auf einem gesonderten Buchhaltungskonto verbucht werden. Eine Vermischung mit anderen Betriebsausgaben ist nicht zulässig. Außerdem muss die Erfassung zeitnah erfolgen, idealerweise innerhalb von 10 Tagen bis zu einem Monat nach der Zuwendung. Bei Streuwerbeartikeln unter 10 € ist keine namentliche Dokumentation erforderlich. Bei allen anderen Geschenken muss der Empfänger jedoch eindeutig identifizierbar sein.
Einkommen- und körperschaftsteuerliche Behandlung
Für die steuerliche Absetzbarkeit von Werbeartikeln als Betriebsausgabe gelten bestimmte Regeln. Von besonderer Bedeutung ist die Freigrenze von 50 Euro netto inklusive Bedruckung pro Jahr und Empfänger. Liegt der Wert eines Werbegeschenks über 50 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig. Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist die betriebliche Veranlassung und die ordnungsgemäße Dokumentation der Ausgabe, insbesondere durch Aufzeichnung des Empfängers und des Anlasses. Nicht unter die 50-Euro-Grenze fallen lose Streumittel mit einem Wert von bis zu 10 Euro netto. Sie können ohne besondere Dokumentationspflicht als allgemeine Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
Unternehmen haben die Möglichkeit, Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Kunden pauschal zu versteuern, um eine Steuerbelastung beim Empfänger zu vermeiden. Nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) kann eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % auf den Wert des Werbeartikels erhoben werden. Diese Regelung gilt für Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10.000 Euro pro Jahr und Empfänger. Wichtig: Die Pauschalsteuer wird auf den Bruttowert der Zuwendung berechnet und umfasst zusätzlich den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Sachzuwendungen eines Jahres einheitlich behandelt werden, da eine selektive Anwendung der Pauschalbesteuerung unzulässig ist.
Besonderheiten bei Geschenken an Arbeitnehmer
Werbegeschenke an eigene Arbeitnehmer gelten grundsätzlich als Arbeitslohn und sind daher lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Sachzuwendungen bis zu 50 Euro brutto im Monat (z.B. Gutscheine oder Sachgeschenke) können steuerfrei bleiben. Außerdem sind Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro brutto (z.B. zu Geburtstagen oder Jubiläen) steuerlich begünstigt.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Werbeartikeln erfordert eine sorgfältige Prüfung der Wertgrenzen und Dokumentationspflichten. Während Streuartikel bis 10 Euro unproblematisch abzugsfähig sind, müssen Werbegeschenke bis 50 Euro einzeln nachgewiesen werden. Höherwertige Geschenke können alternativ pauschal versteuert werden. Unternehmen sollten daher ihre Werbemittelstrategie auch unter steuerlichen Gesichtspunkten optimieren, um mögliche Abzugsbeschränkungen zu vermeiden.