Lieferkettengesetz
Das sogenannte 'Lieferkettengesetz' heißt eigentlich Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) und tritt zum 1.Januar 2023 in Kraft. Es gilt für Unternehmen mit Sitz in Deutschland (Haupt- oder Zweigniederlassung) und mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Dies bedeutet aber nicht, dass Unternehmen mit weniger Mitarbeitern nicht davon betroffen sind, da davon auszugehen ist, dass die einbezogenen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten in der Lieferkette weitergeben!
Das Gesetz verpflichtet Konzerne dazu, Menschenrechtsverletzungen im eigenen Geschäftsbereich und der gesamten Lieferkette zu unterbinden. Neben Menschenrechten beinhaltet §2 des LkSG auch Rechtspositionen zum Arbeitsschutz und zu bürgerlichen und politischen Rechten. So zählen beispielsweise neben Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit auch das Vorenthalten eines angemessenen Lohns, die Gewässerverunreinigung und die Luftverunreinigung zu Verstößen gegen das Gesetz. Unternehmen müssen sich also bemühen, dass gegen diese geschützten Rechtsgüter nicht verstoßen wird. Eine Erfolgspflicht oder Garantiehaftung beinhaltet das LkSG allerdings nicht.
Verpflichtungen für Unternehmen im Zuge des neuen Lieferkettengesetztes:
- Regelmäßige Risikoanalyse und Einrichtung eines Risikomanagements, um Klarheit geschäftlicher Handlungen zu gewährleisten
- Risiko Präventions- und Abhilfemaßnahmen (z.B. Schulungen, Kontrollen, etc.)
- Grundsatzerklärung zur ihrer Menschenrechtsstrategie
- Einrichten von Beschwerdeverfahren, um Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen und Risiken zu ermöglichen
- Dokumentations- und Berichtspflicht, zur Einhaltung und Veröffentlichung der Sorgfaltspflicht
Missachtet ein Unternehmen die Sorgfaltspflichten, muss es mit Sanktionen in Form von Zwangs- und Bußgeldern rechnen.